Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

702  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Maß  der  Nutzung?"  und  die  Art  der  wirthschaftlichen  Behandlung
  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt  werden.  Tritt
eine  erhebliche  Aenderung  der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil.
eine  entsprechende  Aenderung  des  Wirthschaftsplans  verlangen.
Die  Kosten  hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf
Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  gerichtete  Anlages  Gegenstand
  des  Nießbrauchs  ist.“

LI  948,  IID  1022,  III  1021.  Prot.  III,  392,  VI,  242.  —  88  1089,  2123.

1.  8  1032  M.  2.
2.  Zu  den  dem  Nießbraucher  gebührenden  Früchten  würden  an
und  für  sich  alle  Bäume  gehören  (8  99  A.  1  1
3.  An  und  für  sich  würden  sämtliche  Bodenbestandteile  dem  Nießbraucher
  gebühren  (8  99).
4.  Gleichwohl  wird  durch  den  Nießbrauch  die  Hauptsache  allmählich
verbraucht.

d)  übermäßiger  Fruchterwerb  §.  1039.

Der  Nießbraucher:  erwirbt  das  Eigenthum  auch  an  solchen
Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
zuwider?  oder  die  er  deshalb  im  Uebermaße  zieht,  weil  dies
in  Folge  eines  besonderen  Ereignisses  nothwendig  geworden  ist.
Er  ist  jedoch,  unbeschadet  seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden“,
  verpflichtet",  den  Werth  der  Früchte  dem  Eigenthümer"
  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs'  zu  ersetzen  und
für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.
Sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  kann  verlangen,
daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  entspricht.“

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch  den
ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  0  die  dem

Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden.  5
1  988=  „,  II  à  949,  IIb  1023,  III  1022.  M.  III,  500.  Prot.  III,  88,
S9s,  VI,  243.  —  F  2183.
1.  §  1030  A.  3  und  §  954.  2.  §  10367.
3.  Windbruch,  Tötung  eines  Viehbestandes  wegen  Seuchengefahr
oder  durch  Blitz.
4.  das  nicht  vorhanden  zu  sein  braucht.  —  8  1036  M.  6.
5.  Diese  persönl.  Pflicht  tritt  an  Stelle  des  entzogenen  Eigentums.
6.  §  1032  WM.  2.  7.  8  1055.  8.  6  232  A.  1.  —  9  1051.