702 Drittes Buch. Sachenrecht.
Maß der Nutzung?" und die Art der wirthschaftlichen Behandlung
durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt
eine erhebliche Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil.
eine entsprechende Aenderung des Wirthschaftsplans verlangen.
Die Kosten hat jeder Theil zur Hälfte zu tragen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf
Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtete Anlages Gegenstand
des Nießbrauchs ist.“
LI 948, IID 1022, III 1021. Prot. III, 392, VI, 242. — 88 1089, 2123.
1. 8 1032 M. 2.
2. Zu den dem Nießbraucher gebührenden Früchten würden an
und für sich alle Bäume gehören (8 99 A. 1 1
3. An und für sich würden sämtliche Bodenbestandteile dem Nießbraucher
gebühren (8 99).
4. Gleichwohl wird durch den Nießbrauch die Hauptsache allmählich
verbraucht.
d) übermäßiger Fruchterwerb §. 1039.
Der Nießbraucher: erwirbt das Eigenthum auch an solchen
Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
zuwider? oder die er deshalb im Uebermaße zieht, weil dies
in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist.
Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden“,
verpflichtet", den Werth der Früchte dem Eigenthümer"
bei der Beendigung des Nießbrauchs' zu ersetzen und
für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten.
Sowohl der Eigenthümer als der Nießbraucher kann verlangen,
daß der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache
insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
entspricht.“
Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache
nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den
ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug 0 die dem
Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden. 5
1 988= „, II à 949, IIb 1023, III 1022. M. III, 500. Prot. III, 88,
S9s, VI, 243. — F 2183.
1. § 1030 A. 3 und § 954. 2. § 10367.
3. Windbruch, Tötung eines Viehbestandes wegen Seuchengefahr
oder durch Blitz.
4. das nicht vorhanden zu sein braucht. — 8 1036 M. 6.
5. Diese persönl. Pflicht tritt an Stelle des entzogenen Eigentums.
6. § 1032 WM. 2. 7. 8 1055. 8. 6 232 A. 1. — 9 1051.