Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)














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124.  An  die  Stelle  des  §.  535  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie
gegen  eine  der  in  den  §§.  101  a,  345,  355,  374,  579,  599a,  619
erwähnten  Entscheidungen  gerichtet  ist.

125.  Der  §.  536  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Ordnet  das  Gericht  eine  schriftliche  Erklärung  an,  so  kann  die
Abgabe  derselben  durch  einen  Anwalt  erfolgen,  der  bei  dem  Gerichte
zugelassen  ist,  von  welchem  oder  von  dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene
Entscheidung  erlassen  ist.  In  den  Fällen,  in  welchen  die  Beschwerde
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden  darf,  kann  auch
die  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  abgegeben  werden.

126.  An  die  Stelle  des  §.  540  Abs.  3  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Gericht  darf  nur  in  den  Fällen  des  §.  97a  Abs.  1  und  des
§.  99  Abs.  4  seine  Entscheidung  gemäß  der  Vorschrift  des  §.  534  abändern;
  zu  einer  weiteren  Aenderung  der  auf  Grund  dieser  Vorschrift
erlassenen  Entscheidung  ist  es  nicht  befugt.

127.  Der  §.  555  erhält  folgenden  Zusatz:
Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum  Gegenstande

  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld.

128.  Der  §.  556  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Urkundenprozesse
  geklagt  werde.

Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage
oder  einem  vorbereitenden  Schriftsatze  beigefügt  werden.  Im  letzteren
Falle  muß  zwischen  der  Zustellung  des  Schriftsatzes  und  dem  Termine
zur  mündlichen  Verhandlung  ein  der  Einlassungsfrist  gleicher  Zeitraum
liegen.

129.  Der  §.  563  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Soweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  Anspruch  des

Klägers  unbegründet  war,  finden  die  Vorschriften  des  §.  274  Abs.  4
Satz  2—4  Anwendung.

130.  An  die  Stelle  des  §.  567  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Prozeßgerichts
  zugestellt  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie
an  einem  anderen  Orte  innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes,  in  welchem
das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat,  zugestellt  wird,  mindestens  drei  Tage;
wenn  sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens
eine  Woche.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ladungsfrist,  soweit  sie  nicht