Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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b) als Abs. 4 folgende Vorschriften hinzugefügt: 
Wird der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von 
der Verpflichtung zur baaren Zahlung soweit befreit, als der 
Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner 
Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nach- 
gelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die 
Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Ver- 
pflichtung zur baaren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als 
von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. 
222. An die Stelle des §. 727 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das 
Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die 
Sachen für seinen Auftraggeber pfände. 
223. Der §. 731 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek besteht, 
ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe des Hypothekenbriefs 
an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege der 
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichts- 
vollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger 
wegnimmt. Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so 
ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die 
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. 
Wird der Pfändungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypotheken- 
briefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zuge- 
stellt, so gilt die Pfändung diefem gegenüber mit der Zustellung als 
bewirkt. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die 
Pfändung der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer 
Sicherungshypothek im Falle des §. 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
von der Pfändung der Hauptforderung. 
224. An die Stelle des §. 736 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Die Bestimmungen des §. 730 Abs. 2, 3 finden auf die Ueber- 
weisung entsprechende Anwendung. 
225. Im §. 737 wird 
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: 
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht 
erlassen ist, zu Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegen- 
über solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die 
Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt.
	        
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