Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Anordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen 
die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte 
Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem Kommandoführer der 
Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
3. Erfüllung der Verpflichtung. 
§. 7. 
Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im 
Ganzen durch die zuständige Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähig- 
keit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. 
Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung 
oder Gemeindebeschluß durch die Gemeindevorstände, welche für die gehörige und 
rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben. 
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch 
den Gemeindevorstand unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen 
Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht rechtzeitig zu erlangen, 
so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für 
eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch 
von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung 
zur Naturalleistung umzulegen. 
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten 
auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege bei- 
zutreiben. 
Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Ver- 
pflichtung zur Fürsorge für die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei 
Gefahr im Verzuge die Militärbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung 
des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine 
Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch 
die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstandenen 
Mehrkosten zu erstatten. 
§. 8. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke. 
4. Vergütung. 
§. 9. 
Für die in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden 
Grundsätzen Vergütung aus Militärfonds gewährt: 
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe 
von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellen-
	        
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