Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl 
mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf 
betragen. 
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in 
öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien. 
4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des 
Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen 
Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend. 
§. 18. 
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mit- 
glieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen 
Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen 
Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit 
über sie begeben hat. 
Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen 
sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Dasselbe gilt von den 
Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet sind, 
in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat. 
§. 19. 
Auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im §. 18 erwähnten Per- 
sonen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind, finden die 
vorstehenden Bestimmungen Anwendung. 
§. 20 
Durch die Bestimmungen der §§. 18, 19 werden die Vorschriften über den 
ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berührt. 
§. 21. 
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichts- 
barkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen 
Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen 
Gerichtsbarkeit getroffen sind. 
Dritter Titel. 
Amtsgerichte. 
§. 22. 
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. 
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben 
von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl 
der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von
	        
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