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§. 26.
Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei
Schöffen.
§. 27.
Die Schöffengerichte sind zuständig:
1. für alle Uebertretungen;
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei
Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein oder
neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit
Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im §. 320 des Strafgesetz-
buchs und der im §. 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperver-
letzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetz-
buchs, wenn der Werth des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark nicht
übersteigt;
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des §. 246 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen fünfundzwanzig Mark
nicht übersteigt;
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgesetz-
buchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §. 303 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der Hehlerei
in den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des Strafgesetzbuchs,
wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder die Hehlerei
bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
§. 28.
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache oder
den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptverhandlung heraus,
daß der Werth oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt, so hat das
Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen
die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint.
§. 29.
Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren Verhandlung
und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels von den Straf-
kammern der Landgerichte überwiesen wird.
§. 30.
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der
Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem Stimm-