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Die Beiordnung eines nicht ständigen Richters darf, wenn sie auf eine bestimmte
Zeit erfolgte, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgte, so—
lange das Bedürfniß, durch welches sie veranlaßt wurde, fortdauert, nicht widerrufen
werden. Ist mit der Vertretung eine Entschädigung verbunden, so ist diese für die
ganze Dauer im voraus festzustellen.
Unberührt bleiben diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, nach welchen
richterliche Geschäfte nur von ständig angestellten Richtern wahrgenommen werden
können, sowie diejenigen, welche die Vertretung durch ständig angestellte Richter regeln.
§. 70.
Vor die Civilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig:
1. für die Ansprüche, welche auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870
über die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 gegen den
Reichsfiskus erhoben werden;
2. für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche der Staatsbeamten gegen
den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, Ansprüche gegen den Staat wegen Ver-
fügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und
wegen Aufhebung von Privilegien, Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung
ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen,
sowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
§. 71.
Die Civilkammern sind die Berufungs= und Beschwerdegerichte in den vor den
Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§. 72.
Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und
deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Straf-
prozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden
gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters, sowie gegen
Entscheidungen der Schöffengerichte. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Reichsgerichts werden hierdurch nicht berührt.
Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den
Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.