Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an dem Sitzungs- 
orte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 
§. 90. 
Die Namen der Haupt= und Hülfsgeschworenen werden in gesonderte Jahres- 
listen aufgenommen. 
§. 91. 
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts werden 
in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und zwei Mit- 
glieder Theil nehmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft dreißig Hauptgeschworene 
ausgeloost. Das Loos wird von dem Präsidenten gezogen. 
Auf Geschworene, welche in einer früheren Sitzungsperiode desselben Geschäfts- 
jahres ihre Verpflichtung erfüllt haben, erstreckt die Ausloosung sich nur dann, wenn 
dies von ihnen beantragt wird. 
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf- 
genommen. 
§. 92. 
Das Landgericht übersendet das Verzeichniß der ausgeloosten Hauptgeschworenen 
(Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. 
§. 93. 
Die in der Spruchliste verzeichneten Geschworenen werden auf Anordnung des 
für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungssitzung des Schwur— 
gerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungssitzung soll thunlichst 
die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen. 
§. 94. 
Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs= und Hinderungs- 
gründe erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch die 
richterlichen Mitglieder und, solange das Schwurgericht nicht zusammengetreten ist, 
durch den ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. Beschwerde findet nicht statt. 
An Stelle der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch 
geschehen kann, aus der Jahresliste durch Ausloosung andere Geschworene auf die 
Spruchliste zu bringen und deren Ladung anzuordnen. Ueber die Ausloosung wird 
von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. 
§. 95. 
Erstreckt sich eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts über den Endtermin des 
Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die Geschworenen, welche zu derselben einberufen 
sind, bis zum Schlusse der Sitzungen zur Mitwirkung verpflichtet.
	        
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