Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts 
nicht berührt. 
§. 130. 
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche 
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd 
unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines 
Ruhegehalts ein. 
Das jährliche Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienst— 
jahres 20/60 des Gehalts; es erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden 
Dienstjahres und bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres um je 1/60 des 
Gehalts. 
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher 
das Mitglied sich im Dienste des Reichs oder im Staats= oder Gemeindedienste 
eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advokat, 
Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen 
Universität fungirt hat. 
§. 131. 
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, ob- 
gleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident die Aufforderung 
zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. Wird dieser Auf- 
forderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenar- 
beschluß des Reichsgerichts auszusprechen. 
Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober -Reichsanwalt 
zu hören. 
§. 132. 
Bei dem Reichsgerichte werden Civil= und Strafsenate gebildet. Die Zahl 
derselben bestimmt der Reichskanzler. 
§. 133. 
Die Bestimmungen der §§. 61—68 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß 
zu dem Präsidium die vier altesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind. 
§. 134. 
Die Zuziehung von Hiülfsrichtern ist unzulässig. 
§. 135. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Ver— 
handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 
1. der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte; 
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
	        
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