Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 144. 
Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die 
örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie bestellt sind. 
Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich denjenigen inner— 
halb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, in Ansehung 
welcher Gefahr im Verzuge obwaltet. 
Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Bundesstaaten sich 
nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so ent- 
scheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft und in Er- 
mangelung eines solchen der Ober-Reichsanwalt. 
§. 145. 
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so 
handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, 
wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis 
eines besonderen Auftrags berechtigt. 
§. 146. 
 
Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und 
den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen 
der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung derselben einen 
anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. 
Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amts- 
gerichten und den Schöffengerichten versehen. 
§. 147. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres 
Vorgesetzten nachzukommen. 
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter 
Instanz zuständig ist, haben alle Beamte der Staatsanwaltschaft den Anweisungen 
des Ober-Reichsanwalts Folge zu leisten. 
§. 148. 
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: 
1. dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichs- 
anwälte; 
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten des 
betreffenden Bundesstaates; 
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten 
und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft 
ihres Bezirks. 

	        
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