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Stempel-, Einregistrirungsgebühren oder andere öffentliche Abgaben, welchen
die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle)
nach dem Rechte der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.
§. 106.
Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden
Beträge sind die Bestimmungen maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, vor
welches die Ladung erfolgt.
Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Per-
sonen höher, so können die höheren Beträge gefordert werden.
Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist den-
selben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
§. 167.
Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung
des Amtsgerechts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet. In
diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
§. 168.
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind ermächtigt, die Verfolgung
eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen und den
Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizei-
behörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
§. 169.
Die in einem Bundesstaate bestehenden Vorschriften über die Mittheilung von
Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Bundesstaates kommen auch
dann zur Anwendung, wenn das ersuchende Gericht einem anderen Bundesstaate
angehört.
Vierzehnter Titel.
Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei.
§. 170.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung
der Urtheile und Beschlüsse desselben, erfolgt öffentlich.
§. 171.
In Ehesachen ist die Oeffentlichkeit auszuschließen, wenn eine der Parteien es
beantragt.
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