Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 172. 
In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Ent— 
mündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche eingeleiteten 
Verfahren (§§. 664, 679 der Civilprozeßordnung) ist die Oeffentlichkeit während der 
Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Par— 
teien die Oeffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden. 
Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung 
(§§. 645 - 663, 675 - 678 der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich. 
§. 173. 
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen 
Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung 
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung 
der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§. 174. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. 
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der 
Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, 
wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit 
besorgen läßt. 
§. 175. 
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht 
öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es 
für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß 
öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Aus- 
schließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung 
der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt. 
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, 
so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, 
welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche 
Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. Der 
Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Gegen denselben findet Beschwerde 
statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 176. 
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen 
Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise 
erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom 
Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht.
	        
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