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§. 172.
In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Ent—
mündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche eingeleiteten
Verfahren (§§. 664, 679 der Civilprozeßordnung) ist die Oeffentlichkeit während der
Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Par—
teien die Oeffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden.
Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung
(§§. 645 - 663, 675 - 678 der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich.
§. 173.
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen
Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung
der Sittlichkeit besorgen läßt.
§. 174.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der
Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden,
wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit
besorgen läßt.
§. 175.
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht
öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es
für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß
öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Aus-
schließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung
der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt.
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen,
so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen,
welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche
Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. Der
Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Gegen denselben findet Beschwerde
statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 176.
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen
Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise
erscheinen.
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom
Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht.