Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gesetzgebung  343

III.  Verhältnis  zur  Reichsgesetzgebung.  Innerhalb  seiner
Zuständigkeit  (RVerf.  Art.  4,  RGes.  vom  3.  März  1873  S.  47  und
20.  Dez.  1873  S.  379)  übt  das  Reich  die  Gesetzgebung  mit  der
Wirkung,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen,  jedoch
können  einzelstaatliche  Bestimmungen  über  Gegenstände,  die  zur  Zu—
ständigkeit  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  so  lange  abgeändert  werden,
als  eine  bindende  Narm  von  Reichs  wegen  noch  nicht  ergangen  ist
(RVerf.  Art.  2,  RSchlußprotokoll  vom  23.  Nov.  1870  Pkt.  Vl,  RGBl.
1871  S.  23).  Das  Steuerbewilligungsrecht  der  Stände  und  die  damit
zusammenhängenden  Befugnisse  unterliegen  den  sich  aus  der  Reichsverfassung
  mit  Rücksicht  auf  die  Matrikularbeiträge  und  den  Reichshaushalt
  ergebenden  Beschränkungen  (Vl.  88§  89,  97,  Ges.  vom  3.  Dez.
1868  S.  1365  Pt.  IV).  Die  Bekanntmachung  der  Reichsgesetze  erfolgt
  durch  das  „Reichsgesetzblatt“,  früher  „Gesetzblatt  für  den  Norddeutschen
  Bund“.  Das  Halten  des  Blattes  ist  für  die  Gemeinden
vorgeschrieben.  Uber  Bekanntmachung  und  Inkrafttreten  gelten  im
wesentlichen  die  oben  unter  II  aufgeführten  Bestimmungen  (MVerf.  Art.  2,
RWV.  vom  26.  Juli  1867  S.  24,  Ges.  vom  10.  Dez.  1867  S.  571).

IV.  Sonstiges.  1.  Verordnungsgewalt.  Auedrückliche  Bestimmungen
  über  die  Grenzen  der  Verordnungsgewalt  enthält  das  sächs.
Recht  nicht  (s.  auch  Polizeigewalt).  Um  bindende  Kraft  zu  erlangen,
bedürfen  BO.  der  Ainisterien  der  Bekanntmachung  im  Gl.;  andernfalls
  sind  sie  nur  Dienstanweisungen“  (O.  12.  Febr.  1902  1  8  249).

*  Vom  Bundesrat  beschlossene  Berwaltungsvorschriften  zur  Ausführung
von  Bes.  (RVerf.  Art.  72)  sind  nicht  bloße  Verwaltungs=  und  Dienstbefehle,
sondern  Ausführungsbestimmungen  zu  Art.  4  der  WVerf.,  also  für  das
Publikum  auch  ohne  Bekanntmachung  im  „Rrl.  gültig.  Verwaltungsvorschriften
  dieser  Art  sind  die  Betriebs=  und  die  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen,
  die  Postordnung,  Telegraphenordnung,  die  Ein=  und  Ausfuhrverbote  usw.
(Arndt,  Preuß.  Jahrb.  CIV  323,  Verwaltungsarchiv  XVI  192,  Jur.-Ztg.  VI  230,
Götz  in  den  Jahrb.  für  Württ.  Rechtspflege  XIII  122;  dagegen  Laband  und  Otto
Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  1  122,  126).  Rechtsnorm  und  Verwaltungsvorschrift
  sind  keine  Gegensätze,  da  auch  in  den  Gesetzen  und  Rechtsverordnungen
Dienstanweisungen  vorkommen,  die  trotzdem  Rechtsnormen  sind.  Die  Verkündi-Lun
  im  RBl.  ist  nur  für  Res.  vorgeschrieben  (Reichsger.  26.  März  1901,  PVB.

XIII  553,  Reger  XXII  105).  Zur  Gültigkeit  einer  Polizeiverordnung  genügt
der  Hinweis  auf  das  Ges.,  das  den  Erlaß  der  VO.  vorsieht  (Reichsger.  30.  Sept.
1901,  Preuß.  Ministerium  11.  Dez.  1901,  Reger  XXII  34,  332,  Fischer  XXIV
220,  SWB.  1902  S.  223),  während  nach  dem  Rammerger.  auf  die  Zustimmung
des  Reichstags,  Bundesrats,  die  Zustimmung  oder  das  Gehör  der  Berufsgenossenschaften
  usw.  ausdrüchlich  Bezug  genommen  werden  muß  (Entsch.  vom
17.  Dez.  1900,  25.  Nov.  1901,  14.  Juli  1902,  Reger  XXI  131,  I1  332,  XXIII
49,  Fischer  XXIII  167).  «

2.  Geltungsgebiet.  Ob  ortsgesetzliche  Bestimmungen  ohne
weiteres  neu  hinzugekommene  Gebietsteile“  ergreifen,  sowie  über  den
Einfluß  von  Bezirksveränderungen  überhaupt,  s.  Gemeindebezirke.
S.  auch  unten  3.

“auch  für  Landesges.  ist  es  bestritten  (Reichsger.  24.  Jan.  1901,  Reger
XXII  125).  ¾  7