Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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2)  im  Falle  eines  einzelnen  Ungebührnisses  der  nicht  genauen  Befolgung
erhaltener  Instruktion  u.  s.  w.,  nach  sorgfältiger  Erörterung  des  Thatbestandes,
  die  darüber  geführten  Protokolle  oder  Akten  der  Landes-Direktion
  berichtlich  vorzulegen,  welche  dann  weiter  die  Bestrafung  und
nach  Befinden  einstweilige  Ablösung  des  Betheiligten  bei  dem  Militär=Kommando
  beantragen  wird.

5  16.

Nur  von  den  Landräthen,  von  den  Justiz-Beamten  und  wirklichen  Amts-Aktuaren
  haben  die  als  Ordonnanzen  bei  dem  Amte  kommandirten  Unter-Offiziere
  Aufträge  und  Anweisungen  zu  empfangen.  Zu  bloß  Orts-polizeylichen  Verrichtungen,
  zu  persönlichen  Bedienungen  und  zu  Botendiensten  dürfen  die  Ordonnanzen
  schlechterdings  nicht  gebraucht  werden.

Eine  besonders  ausgefertigte  Instruktion  schreibt  vor,  wie  dieselben  bei
ihrem  Dienste  sich  überhaupt  noch  zu  verhalten  und  in  einzelnen  Fallen  zu
verfahren  haben.  »

Mit  dieser  Instruktion  muͤssen  sie  sich  auf  Erfordern  bei  ihrer  Dienstthaͤ-tigkeit
  in  einzelnen  Fallen  legitimiren.

g.  1  7.

Zur  Erleichterung  der  Aufsicht  uͤber  Kommandirte  so  wie  zu  ihrer  eigenen
Erleichterung  bei  den  für  sie  und  für  den  Polizey-Ordonnanz-Dienst  nothwendigen
  Nachweisungen  werden  von  ihnen  Dienstbücher  geführt.  Alle  Ortöbehörden,
so  wie  die  Bewohner  einzeln  gelegener  Güter,  Höfe  und  Hauser  sind  schuldig,
diese  Dienstbücher  auf  Ersuchen  gehörig  zu  visiren,  auch  hiernach  Sachgemäße
Nachrichten  und  die  etwa  erforderliche  Beglaubigung  geschehener  Anzeigen  beizufügen.


Wir  erwarten,  daß  sich  Unsere  Civil-Behörden  und  Unsere  Militär-Behörden
  die  Erreichung  des  durch  gegenwärtige  Verordnung  beabsichtigten  Zweckes,
ein  für  das  gemeine  Wohl  förderliches  Einverständniß  und  gutes  Vernehmen
und  ein  hierdurch  bedingtes  Zusammenwirken  zur  angelegentlichsten  Pflicht
machen,  auch  dadurch  Unsere  Zufriedenheit  sich  zu  verdienen  und  zu  erhalten
suchen  werden.

Sollten  aber  wider  Unser  Erwarten  solche  Anstände  und  Irrungen  sich
ergeben,  welche  das  gedachte  Verhältuiß  unterbrechen  könnten:  so  hat  jeder
Theil  eine  amtliche  Anzeige  davon  an  seine  vorgesette  Behörde  gelangen  zu