Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  S§.  7  und  8  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  F.  8  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,  welche
sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  außergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  S§.  1  und  2
Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  im
Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung  des  Konsistoriums
in  Gemäßheit  des  F.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur  Beschreitung  des
Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung
des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(#.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Thielen.  Bosse.

 

Aulage.

Kirchengesetz,
betreffend

die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen)  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.
Vom  31.  März  1893.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc
verordnen  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks  Cassel
mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode,  nachdem  durch  Erklärung  des  Staatsministeriums
  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen  nichts
zu  erinnern  ist,  was  folgt:
.  §.1·

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Stolgebühren  für  Taufen  und

Trauungen  in  ortsbblich  einfachster  Form,  sowie  für  Aufgebote  wird  aufgehoben.