Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Dagegen  gehoͤrt  die  Unterhaltung  des  Zehdener  Deiches  und  des  darin
befindlichen  Auslaßsieles  zu  den  Verpflichtungen  der  Deichsozietaͤt  des  Nieder-Oderbruches
  und  der  damit  vereinigten  Bruͤcher.

—  II.  Die  zur  Erreichung  der  Korporationszwecke  erforderlichen  Kosten
elbniti.  werden  vom  1.  Januar  1860.  ab  in  vierteljaͤhrlich  praenumerando  zu  entrichtenden
  Raten  nach  Maaßgabe  eines  besonderen,  bereits  aufgestellten  und  nach
den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  7.  Mai  1855.  feshusellenden  Beitrags-=katasters
  aufgebracht  und  zur  Entwässerungs-Korporationskasse  zu  Zehden  gezahlt

und  eingezogen.

Die  Kassenverwaltung  übernimmt  der  jedesmalige  Oomainen-Remtbeamte  in
Zehden  gegen  eine  Entschädigung  von  einem  halben  Prozent  des  jährlichen  Einkommens.
  Sollte  die  Rentbeamtenstelle  in  Zehden  eingehen,  so  wählt  der  Vorstand
  einen  anderen  Rendanten  mit  Genehmigung  der  Regierung.

Vertrstung  der  III.  Alle  speziell  die  Entwässerung  des  Zehdener  Bruches  betreffenden
Korwotabon.  Angelegenheiten  werden  von  dem  Vorstande  der  Encwässerungs-Korporation
geordnet.

Der  Vorstand  besteht  aus  sieben  Mitgliedern:
)
2)  drei  Vertretern  der  Stadt  Zehden,

4)  einem  Vertreter  der  gesammten  Kloster-Rähne  bei  Zehden,  einschließlich  der
von  den  Besitzern  von  Carlstein,  Schawin  und  Zachow  daselbst  besessenen
Grundstücke,

5)  einem  Vertreter  der  Gemeinde  Nieder-Lübbichow,
6)  einem  Vertreter  des  Dominiums  Hohen-Lübbichow,  und

7)  einem  Vertreter  der  im  Zehdener  Bruch  belegenen  und  betheiligten
Grundstücke  von  Lunow,  Schulamt  Neuendorf,  Nieder-Wutzen  und
Hohen-Saathen.

Jeder  der  zu  1—7.  genannten  Mitglieder  des  Vorstandes  und  für  jeden

Ein  Stellvertreter  wird  von  den  Besitzern  der  von  ihm  zu  vermetenden  Grundstücke
  durch  Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre  gewählt.  Die  Stimmen  werden
nicht  nach  Köpfen,  sondern  nach  Maaßgabe  der  Beiträge  gezahlt.  —  Das  zu
7.  genannte  Mitglied  und  dessen  Stellvertreter  wird  nicht  unmittelbar,  sondern
  durch  Wahlmänner  der  vier  Ortschaften  gewählt,  von  denen  zu  diesem
Behufe  die  drei  Gemeinden  jede  nach  Art  der  Gemeindewahlen  Einen  Wahlmann
  wählen,  das  Schulamt  Neuendorf  aber  den  jedesmaligen  Mchter  oder
den  Amts-Assistenten  als  Wahlmann  stellt.  —  Die  Wahlkommissarien  werden
von  der  Regierung  zu  Frankfurt  ernannt  und  zur  Vornahme  der  Wahlen  beauftragt.
  Auch  die  Stimmen  der  Wahlmänner  werden  nach  den  Beiträgen
der  von  ihnen  vertretenen  Betheiligten  gezählt.  —  Die  Beschlüsse  bee  Vorande