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Dagegen gehoͤrt die Unterhaltung des Zehdener Deiches und des darin
befindlichen Auslaßsieles zu den Verpflichtungen der Deichsozietaͤt des Nieder-Oderbruches
und der damit vereinigten Bruͤcher.
— II. Die zur Erreichung der Korporationszwecke erforderlichen Kosten
elbniti. werden vom 1. Januar 1860. ab in vierteljaͤhrlich praenumerando zu entrichtenden
Raten nach Maaßgabe eines besonderen, bereits aufgestellten und nach
den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1855. feshusellenden Beitrags-=katasters
aufgebracht und zur Entwässerungs-Korporationskasse zu Zehden gezahlt
und eingezogen.
Die Kassenverwaltung übernimmt der jedesmalige Oomainen-Remtbeamte in
Zehden gegen eine Entschädigung von einem halben Prozent des jährlichen Einkommens.
Sollte die Rentbeamtenstelle in Zehden eingehen, so wählt der Vorstand
einen anderen Rendanten mit Genehmigung der Regierung.
Vertrstung der III. Alle speziell die Entwässerung des Zehdener Bruches betreffenden
Korwotabon. Angelegenheiten werden von dem Vorstande der Encwässerungs-Korporation
geordnet.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
)
2) drei Vertretern der Stadt Zehden,
4) einem Vertreter der gesammten Kloster-Rähne bei Zehden, einschließlich der
von den Besitzern von Carlstein, Schawin und Zachow daselbst besessenen
Grundstücke,
5) einem Vertreter der Gemeinde Nieder-Lübbichow,
6) einem Vertreter des Dominiums Hohen-Lübbichow, und
7) einem Vertreter der im Zehdener Bruch belegenen und betheiligten
Grundstücke von Lunow, Schulamt Neuendorf, Nieder-Wutzen und
Hohen-Saathen.
Jeder der zu 1—7. genannten Mitglieder des Vorstandes und für jeden
Ein Stellvertreter wird von den Besitzern der von ihm zu vermetenden Grundstücke
durch Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Stimmen werden
nicht nach Köpfen, sondern nach Maaßgabe der Beiträge gezahlt. — Das zu
7. genannte Mitglied und dessen Stellvertreter wird nicht unmittelbar, sondern
durch Wahlmänner der vier Ortschaften gewählt, von denen zu diesem
Behufe die drei Gemeinden jede nach Art der Gemeindewahlen Einen Wahlmann
wählen, das Schulamt Neuendorf aber den jedesmaligen Mchter oder
den Amts-Assistenten als Wahlmann stellt. — Die Wahlkommissarien werden
von der Regierung zu Frankfurt ernannt und zur Vornahme der Wahlen beauftragt.
Auch die Stimmen der Wahlmänner werden nach den Beiträgen
der von ihnen vertretenen Betheiligten gezählt. — Die Beschlüsse bee Vorande