Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3.  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

4.  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der  §§.  181,
183,  184  die  Angabe  des  Grundes,  durch  welchen  die  Zustellung  an  die
bezeichnete  Person  gerechtfertigt  wird;  wenn  nach  §.  182  verfahren  ist,  die
Bemerkung,  wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  befolgt  sind;

5.  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annalme  die  Erwähnung,  daß  die  Annahme
  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung
  zurückgelassen  ist;

6.  die  Bemerkung,  daß  eine  Ausfertigung  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  des
zuzustellenden  Schriftstücks  und  daß  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  übergeben  ist;

7.  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.



§.  192.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  175)  erfolgt,  so  muß  die
Zustellungsurkunde  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  unter  Nr.  2,  3,  7
entsprechen  und  außerdem  ergeben,  zu  welcher  Zeit,  unter  welcher  Adresse  und  bei
welcher  Postanstalt  die  Aufgabe  geschehen  ist.

§.  193.
Zustellungen  können  auch  durch  die  Post  erfolgen.

§.  194.

Wird  durch  die  Post  zugestellt,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  einen  durch  sein
Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden
soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  bezeichneten  Briefumschlag,  in  welchem
die  zuzustellende  Ausfertigung  oder  die  beglaubigte  Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  enthalten  ist,  der  Post  mit  dem  Ersuchen  zu  übergeben,  die  Zustellung  einem
Postboten  des  Bestimmungsorts  aufzutragen.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  auf  dem  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Schriftstücke
  zu  vermerken,  für  welche  Person  er  dasselbe  der  Post  übergiebt,  und  auf  der
Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  oder  auf  einem  mit  derselben  zu  verbindenden
Bogen  zu  bezeugen,  daß  die  Uebergabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  und  für
wen  sie  geschehen  ist.

§.  195.

Die  Zustellung  durch  den  Postboten  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
der  §§.  180—186.

Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine  Urkunde  aufzunehmen,  welche
den  Bestimmungen  des  §.  191  Nr.  1,  3—5,  7  entsprechen  und  außerdem  die  Uebergabe
  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer  nach  bezeichneten
Briefumschlags,  sowie  der  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  bezeugen  muß.