Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

6.  Die staatsrechtl.  Krisis  des  J.  1866  u.  d.  Aufhebung  d.  deutschen  Bundes.  149

Wiens.  In  gleicher  Weise  warf  Preussen  im  westlichen  Deutschland
  alle  seine  Gegner  nieder.  Nassau,  Hessen-Darmstadt,  ein
Theil  von  Württemberg,  Baden  und  Bayern  wurden  besetzt.  Am
16.  Juli  rückten  die  Preussen  ın  Frankfurt  a.  M.  ein.  Das  grosse
Gottesgericht  des  Jahres  1866  hatte  gegen  Oesterreich  und  den  Bund
entschieden.  Das  Schicksal  Deutschlands  lag  in  Preussens  Händen.

§  66.
Die  deutschen  Friedensschlüsse  des  Jahres  1866   (1.

Am  26.  Juli  1866  kam  ein  Präliminarfriedensvertrag
zwischen  Preussen  und  Oesterreich  zu  Nikolsburg  zu  Stande,  auf
welchen  dann  der  definitive  Friedensvertrag  zu  Prag  am  23.  August
1866  folgte  (Staatsarch.  B.  IX.).  Von  dessen  Bestimmungen  sind  besonders
  folgende  von  bleibender  Bedeutung  für  die  staatsrechtliche
Neugestaltung  Deutschlands.  Prager  Frieden  Art.  IV  »Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  erkennt  die  Auflösung
  des  bisherigen  deutschen  Bundes an und  giebt
Seine  Zustimmung  zu  einer  Gestaltung  Deutschlands
ohne  Betheiligung  des  österreichischen  Kaiserstaates.
Ebenso  verspricht  Sr.  Majestät  das  engere  Bundesverhältniss  anzuerkennen,
  welches  Sr.  Majestät  der  König  von  Preussen  nördlich
von  der  Mainlinie  begründen  wird,  und  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  dass  die  südlich  von  dieser  Linie  gelegenen  deutschen
Staaten  in  einen  Verein  treten,  dessen  nationale  Verbindung  mit
dem  norddeutschen  Bunde  der  näheren  Verständigung  zwischen  beiden
  vorbehalten  bleibt.«  Art.  VI:  »Auf den  Wunsch  Sr.  Majestät  des
Kaisers  von  Oesterreich  erklärt  Sr.  Majestät  der  König  von  Preussen
sich  bereit,  bei  den  bevorstehenden  Veränderungen  in  Deutschland
den  gegenwärtigen  Territorialbestand  des  Königreichs  Sachsen  in
seinem  gegenwärtigen  Umfange  bestehen  zu  lassen,  indem  Er  sich
dagegen  vorbehält,  den  Beitrag  Sachsens  zu  den  Kriegskosten  und
die  künftige  Stellung  des  Königreichs  Sachsen  innerhalb  des  norddeutschen
  Bundes  durch  einen  mit  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Sachsen  abzuschliessenden  Friedensvertrag  besonders  zu  regeln.
Dagegen  verspricht  Sr.  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  die  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von

1  Vergleiche  meine  im  August  1566  zu  Breslau  erschienene  kleine  Schrift:
»Die  Friedensbestimmungen  in  ihrem  Verhältnisse  zur  Neugestaltung  Deutschlands,
  geschichtlich  und  politisch  erörtert.«