Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Dritter Titel. 
Ladungen, Termine und Fristen. 
§. 214. 
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Haupt— 
sache oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. 
Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zu- 
zustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen. 
§. 215. 
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die 
Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den Gegner 
enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 
§. 216. 
Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber 
einzureichen. 
Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch 
den Vorsitzenden. 
Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen an- 
zuberaumen. 
§. 217. 
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung 
und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens 
eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 
mindestens vierundzwanzig Stunden. 
§. 218. 
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine 
Ladung der Parteien nicht erforderlich. 
§. 219. 
Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Ein- 
nahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am 
Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich 
ist, welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. 
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die 
Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind nicht verpflichtet, persönlich an 
der Gerichtsstelle zu erscheinen. Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des 
vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vor- 
maligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
	        
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