Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits 
nicht verpflichtet. 
§. 240. 
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird 
das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den 
für den Konkurs geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren 
aufgehoben wird. 
§. 241. 
Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter 
einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß desselben auf, ohne daß die Partei 
prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche 
Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige 
macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Ver— 
treter anzeigt. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Nachlaßverwaltung 
angeordnet wird. 
§. 242. 
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten 
über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, 
so finden, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den 
Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Ver— 
fahrens die Vorschriften des §. 239 entsprechende Anwendung. 
§. 243. 
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei 
ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter 
Testamentsvollstrecker vorhanden, so kommen die Vorschriften des §. 241 und, wenn 
über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des §. 240 in Betreff 
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. 
§. 244. 
Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird derselbe un- 
fähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des 
Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner 
Anzeige macht. 
Wird diese Anzeige verzögert, so kann die Partei selbst zur Verhandlung der 
Hauptsache geladen oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem 
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufgefordert werden. Wird dieser Aufforderung 
nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur 
nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts können alle Zustellungen 
an die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts
	        
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