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2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im §. 383
Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein
Kunst= oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
§. 385
In den Fällen des §. 383 Nr. 1—3 und des §. 384 Nr. 1 darf der Zeuge
das Zeugniß nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Er-
richtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern;
3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Ver-
mögensangelegenheiten betreffen;
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Hand-
lungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer
Partei vorgenommen sein sollen.
Die im §. 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht ver-
weigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§. 386.
Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Ver-
nehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, an-
zugeben und glaubhaft zu machen.
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 383 Nr. 4, 5 die mit
Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten
Termine zu erscheinen.
Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer
solchen zum Protokolle hat der Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen.
§. 387.
Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeßgerichte nach
Anhörung der Parteien entschieden.
Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
§. 388.
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund
seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.