Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 389. 
Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind 
die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das 
Protokoll aufzunehmen. 
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge und 
die Parteien von Amtswegen geladen. 
Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen 
hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrage des 
Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge 
das Wort nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht 
werden. 
§. 390. 
Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, 
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, 
so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung 
verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für den 
Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs 
Wochen zu verurtheilen. 
Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeug- 
nisses die Haft. anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des 
Prozesses in der Instanz hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangs- 
vollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. 
Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch 
das Militärgericht. 
§. 391. 
Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen; die Be— 
eidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre 
Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. 
Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten. 
§. 392. 
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: 
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen 
und nichts hinzusetzen werde; 
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet: 
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts ver- 
schwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
	        
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