Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, und hat ihren Anwälten auf 
Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. 
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. 
§. 398. 
Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung 
eines Zeugen anordnen. 
Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung 
der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozeßgericht die 
nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen. 
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter 
statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter 
Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. 
§. 399. 
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten, 
der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn 
die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. 
§. 400. 
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des 
Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, 
auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auf- 
trags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage 
vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. 
§. 401. 
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für 
Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Er- 
stattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte 
der Vernehmung verursacht werden. 
Achter Titel. 
Beweis durch Sachverständige. 
§. 402. 
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften über den Be- 
weis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nachfolgenden 
Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind.
	        
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