Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  407.

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn
er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist  oder
wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß  Voraus—
setzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  wenn  er  zur  Ausübung
  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich  zu
derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

§.  408.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.  Das
Gericht  kann  auch  aus  anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der  Verpflichtung
  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbinden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet  nicht
statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung  den
dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde.

§.  409

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung  des
Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum  Ersatze  der  Kosten  und  zu
einer  Geldstrafe,  bis  zu  dreihundert  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams
  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das
Militärgericht.

§.  410.

Der  Sachverständige  hat,  wenn  nicht  beide  Parteien  auf  seine  Beeidigung

verzichten,  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden  Art

im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

§.  411.
Wird  schriftliche  Begutachtung  angeordnet,  so  hat  der  Sachverständige  das
von  ihm  unterschriebene  Gutachten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.
Das  Gericht  kann  das  Erscheinen  des  Sachverständigen  anordnen,  damit  derselbe
  das  schriftliche  Gutachten  erläutere.
Reichs-  Gesetzbl.  1898.  78