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§. 412.
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg
abgelehnt ist.
§. 413.
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung
für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf
angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch.
§. 414.
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahr-
nehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, fachkundige Personen zu ver-
nehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Neunter Titel.
Beweis durch Urkunden.
§. 415.
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind
(öffenttiche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Be-
hörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
§. 416.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder
mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen
Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind.
§. 417.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung
oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres
Inhalts.
§. 418.
Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 415, 417
bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen.