Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten 
Abschrift beizulegen sei. 
§. 436. 
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde nur mit Zu— 
stimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. 
§. 437. 
Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde 
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, 
haben die Vermuthung der Echtheit für sich. 
Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts- 
wegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu 
einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. 
§. 438. 
Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländischen Behörde oder von einer 
mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, 
ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen 
des Falles zu ermessen. 
Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch 
einen Konsul oder Gesandten des Reichs. 
§. 439. 
Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers 
nach Vorschrift des §. 138 zu erklären. 
Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung 
auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. 
Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn 
nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der 
Partei hervorgeht. 
§. 440. 
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. 
Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde 
befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der 
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung der Echtheit 
für sich.  
§. 441. 
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch 
Schriftvergleichung geführt werden. 
In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften 
vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des §. 432 zu 
beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten.
	        
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