Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 496 — 
Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, nicht 
aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören 
haben würde. 
§. 449. 
Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben oder zurück- 
geschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen Nebenintervenienten 
findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§. 69). 
§. 450. 
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 445, 448, 449 enthaltenen 
Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides nicht zur An- 
wendung kommen sollen, wenn die Parteien in Betreff des zu leistenden Eides einig 
sind und der Eid sich auf Thatsachen bezieht. 
§. 451. 
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner 
über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache der Eid zugeschoben werde. 
§. 452. 
Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu erklären, ob sie den 
Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die 
Eideszuschiebung vorbringt. 
Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in welchem 
die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben bedingt anzunehmen, 
so wird der Eid als verweigert angesehen. 
§. 453. 
Durch die zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird die 
Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei 
nicht ausgeschlossen. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für den 
Fall als zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen Beweis- 
mittel erfolglos bleibt. 
§. 454. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei, welcher der 
Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu 
erklären, als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Erledigung der 
anderen Beweismittel wiederholt ist. 
Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher abgegebene Erklärung 
widerrufen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.