Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 455. 
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung kann der Eid nur 
dann als verweigert angesehen werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Er- 
klärung über den Eid aufgefordert ist. 
§. 456. 
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung über die An- 
nahme als von dem Beweisführer angenommen. 
§. 457. 
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 454 Abs. 2 
widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der 
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der 
Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung 
Kenntniß erlangt habe. 
§. 458. 
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann außer den Fällen des 
§. 454 Abs. 2 und des §. 457 nicht widerrufen werden. 
§. 459. 
Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwurpflichtigen besteht 
oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: 
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und 
kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, daß er 
die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht auf Antrag 
die Leistung des Eides dahin anordnen: 
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet: 
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache wahr sei. 
§. 460. 
Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. 
Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. 
§. 461. 
Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverstanden 
oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwischenstreits, so kann die Leistung des 
Eides durch Beweisbeschluß angeordnet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 79
	        
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