Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)




















15.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
  Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst  verschuldeten
  Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  zur  Abfahrt  oder
zur  Einschiffung  bestimmten  Orte  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft
und  Verpflegung  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhause
  oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten
Gasthause  zu  gewähren;

16.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die
Rückerstattung  des  gezahlten  Fahrpreises  zu  verlangen,  unbeschadet  der
ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf
Schadensersatz

17.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  unverkürzt
zurückzuerstatten,  wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden
Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich
durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle
  am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird;

18.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  nach  Abzug
eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die  Hälfte
betragenden  Theiles  zurückzuerstatten,  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der
Reise  aus  anderen  Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;

19.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;
20.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm
das  dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  stellen;
21.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der
Seereise  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforder
lichen  Wascheinrichtungen  zu  gewähren;
22.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt
erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich
zu  gewähren;
23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,
falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;

24.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der
Seereise  mindestes  ½  Kubikmeter  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;
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