Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§.  3.

Dem  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  ist  zu  jeder  Zeit  Einsicht
  in  das  Schiffstagebuch  zu  gewähren.

§.  4.

Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund  eines  mit
ihnen  (bei  Familien  mit  dem  Familienvorstande)  vorher  in  deutscher  Sprache  abgeschlossenen
  schriftlichen  Vertrags.  Dem  Vertrage  dürfen  Uebersetzungen  in
fremden  Sprachen  beigefügt  werden.

§.  5.

Verträge  mit  Auswanderern,  welche  über  einen  deutschen  Hafen  ohne
Schiffswechsel  nach  einem  außereuropäischen  Hafen  befördert  werden  sollen,  müssen
möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:

1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen

wird;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
wird;
4. den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;
5. den  Namen  der  Schiffslinie;
6. den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;
7. den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden
Familienglieder;
8. das  Alter;

9.  den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei
Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

10.  den  bisherigen  Wohnort;

11.  den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne  Person;

12.  die  Erklärung,  daß  der  Reisende  für  Beförderung,  Gepäcktransport
(abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  24),  Beköstigung  und
Unterbringung  bis  zum  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  außer  dem
vorstehend  bezeichneten  Preise  nichts  zu  entrichten  hat;

13.  die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern  ist;

14.  die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der  Reisende
verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit  einfindet,
  daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden  muß;  dieser  Theil
darf  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  betragen,

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