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§. 477.
Die Bestimmungen der §§. 457 — 471, 473 finden auf den richterlichen Eid
entsprechende Anwendung.
Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechts-
kräftig verurtheilt, so ist der Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen,
gerechtfertigt, wenngleich der Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieser
Verurtheilung Kenntniß gehabt hat.
Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.
Elfter Titel.
Verfahren bei der Abnahme von Eiden.
§. 478.
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§. 479.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am
Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem
Sitze desselben sich aufhält.
Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der
Wohnung derselben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen
Gerichte. Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover=
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses.
§. 480.
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in ange-
messener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.
§. 481.
Der Eid beginnt mit den Worten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissendene"
und schließt mit den Worten:
" So wahr mir Gott helfe".
§. 482.
Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm ent-
haltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte
Hand erheben.