Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden 
Zeugen und Sachverständigen;  
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das 
Beweismittel. verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. 
Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. 
§. 488. 
Die Beweisaufnahme kann, auch ohne daß die Voraussetzungen des §. 485 
vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel einer Sache oder eines Werkes festzu- 
stellen sind, aus denen ein Recht gegen den Gegner hergeleitet werden soll, oder 
wenn der Zustand eines Gutes festzustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, 
Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet ist. 
Hat der Erwerber einer Sache dem Veräußerer einen Mangel angezeigt oder 
die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, so kann auch der Ver- 
äußerer die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Abs. 1 beantragen. In gleicher 
Weise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, wenn der Be- 
steller ihm einen Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes wegen Mangel- 
haftigkeit verweigert hat. 
§. 489. 
Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweisaufnahme angeordnet 
werden, auch wenn die Voraussetzungen des §. 485 nicht vorliegen. 
§. 490. 
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgen. 
In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die 
Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Be- 
nennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Eine 
Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt. 
§. 491. 
Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Umständen des Falles 
geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu 
dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden, 
daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag. 
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen. 
§. 492. 
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden 
Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. 
Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gerichte, welches die- 
selbe angeordnet hat, aufzubewahren.
	        
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