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§. 493.
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu
benutzen.
War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem die Beweis-
aufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlungen
nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder
wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung
unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.
§. 494.
Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist das Gesuch
nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Ver-
schulden außer Stande sei, den Gegner zu bezeichnen.
Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner
zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren vor den Amtsgerichten.
§. 495.
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das
Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Be-
stimmungen des ersten Buchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und
aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
§. 496.
Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers angebracht werden.
§. 497.
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der
Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge zu tragen, sofern nicht der
Kläger in der Klageschrift oder dem Protokoll erklärt hat, dieses selbst thun zu wollen.
§. 498.
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung im
Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens eine Woche, wenn sie außerhalb desselben,
jedoch im Deutschen Reich erfolgt, in Meß- und Marktsachen mindestens vierund-
zwanzig Stunden.
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht bei Fest-
setzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.