Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht an— 
genommen hat; 
5.  wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze 
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still- 
schweigend genehmigt hat; 
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen 
ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens 
verletzt sind; 
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. 
 
§. 552. 
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit 
der Zustellung des Urtheils. 
Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. 
Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. 
Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde; 
3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur mündlichen 
Verhandlung über die Revision. 
Bei der Einreichung der Revisionsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung 
soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die 
Revision sich richtet, dem Revisionsgerichte vorgelegt werden. 
§. 554. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch 
auf die Revisionsschrift Anwendung. 
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbesondere die Er- 
klärung, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde 
(Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge enthalten: 
1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechtsnorm nicht oder 
nicht richtig angewendet sei, die Bezeichnung der Rechtsnorm; 
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf 
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Thatsachen, welche den 
Mangel ergeben; 
3.  insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des 
Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen 
seien, die Bezeichnung dieser Thatsachen. 
 

	        
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