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angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 580 Nr. 1—3, 6, 7
angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urtheil auf Grund der §§. 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie
ausschließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der An-
spruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsstreit
über den Anspruch zuständige Gericht.
§. 585.
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen
Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses
Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
§ 586.
Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungs-
grunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils.
Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an
gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die Nichtigkeitsklage wegen
mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft
von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist.
§. 587.
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtig-
keits= oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen
erhoben werde, enthalten sein.
§. 588.
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und
die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und
welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die
Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären,
welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 82