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§. 633.
Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien verbunden werden.
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage oder eine
Feststellungsklage der im Abs. 1 bezeichneten Art ist.
§. 634.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den
Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel
einlegen.
§. 635.
Das Versäumnißurtheil gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückge-
nommen gelte.
§. 636.
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei ein—
gelegt, so sind im ersteren Falle die Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen
Privatparteien und der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das Rechts—
mittelverfahren als die Gegner anzusehen.
§. 637.
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staatsanwalt unter—
liegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts
des ersten Buchs zu verurtheilen.
§. 638.
Die Vorschriften der §§. 633, 635 finden auf die Klage, welche die Fest—
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung.
§. 639.
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Scheidung auch die Aufhebung der ehe—
lichen Gemeinschaft zu verstehen.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechts—
verhaͤltnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben.
§. 640.
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Eltern- und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere
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