Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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zum  Gegenstande  hat,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  607,  613,  des  §.  617  Abs.  1,3

und  der  §§.  618,  619,  622,  625,  626,  628,  635  entsprechende  Anwendung.
Mit  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen  kann  eine  Klage  anderer  Art

nicht  verbunden  werden.  Eine  Widerklage  anderer  Art  kann  nicht  erhoben  werden.

§.  641.

Wird  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  oder  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  von
dem  Ehemanne  der  Mutter  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage  angefochten,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§.  607,  613,  des  §.  617  Abs.  1,  2,  der  §§.  618,  619,
des  §.  622  Abs.  1  und  der  §§.  625,  626,  628  entsprechende  Anwendung.

Der  Ehemann  ist  prozeßfähig,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist.  Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehemann  wird  der  Rechtsstreit  durch  den  gesetzlichen
  Vertreter  geführt;  der  gesetzliche  Vertreter  kann  die  Anfechtungsklage  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erheben.

Mit  der  einen  Anufechtungsklage  kann  nur  die  andere  Anfechtungsklage  verbunden
  werden.  Eine  Widerklage  kann  nicht  erhoben  werden.

§.  642.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  640,  641  der  Beklagte  ein  Deutscher  und  hat  er
im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  kann  die  Klage  bei  dem  Landgericht
erhoben  werden,  in  dessen  Bezirk  er  den  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung
  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  der  Beklagte  im  Inlande  keinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  in  dem  Falle,  daß  der  Beklagte  die  Reichsangehörigkeit
  verloren,  der  Kläger  sie  aber  behalten  hat  oder  daß  beide  Parteien  die  Reichsangehörigkeit
  verloren  haben,  der  Beklagte  aber  eine  andere  Staatsangehörigkeit  nicht
erworben  hat.

§.  643.

In  den  Fällen  der  §§.  640,  641  wirkt  das  Urtheil,  sofern  es  bei  Lebzeiten
der  Parteien  rechtskräftig  wird,  für  und  gegen  Alle.  Ein  Urtheil,  welches  das
Bestehen  des  Eltern-  und  Kindesverhältnisses  oder  der  elterlichen  Gewalt  feststellt,
wirkt  jedoch  gegenüber  einem  Dritten,  welcher  das  elterliche  Verhältniß  oder  die
elterliche  Gewalt  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  nur  dann,  wenn  er  an  dem  Rechtsstreite
  Theil  genommen  hat.

§.  644.
Die  Vorschriften  der  §§.  640  —643  gelten  nicht  für  einen  Rechtsstreit,  der
die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  unehelichen  Vaterschaft  zum
Gegenstande  hat.