Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des Geistes- 
zustandes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu 
Entmündigenden ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die im §. 646 bezeich- 
neten Personen soweit thunlich zu hören. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, steht 
dem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu Entmündi- 
genden laufenden Frist den sonstigen im §. 646 bezeichneten Personen die sofortige 
Beschwerde zu. 
§. 657. 
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die Person oder das 
Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich hält, ist der Vormundschaftsbehörde 
zum Zwecke dieser Anordnung Mittheilung zu machen. 
§. 658. 
Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem 
Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse zu tragen. 
Insoweit einen der im §. 646 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei Stellung 
des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können demselben 
die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. 
§. 659. 
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und 
dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. 
§. 660. 
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen der Vor- 
mundschaftsbehörde mitzutheilen und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen, 
welchem die Sorge für die Person des Entmündigten zusteht. Im Falle der Ent- 
mündigung wegen Geistesschwäche ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst 
zuzustellen. 
§. 661. 
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses 
an denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem die Sorge für die Person zusteht, 
anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit. 
Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Be- 
schlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit. 
§. 662. 
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von Amtswegen auch demjenigen 
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war.
	        
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