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gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des Geistes-
zustandes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die im §. 646 bezeich-
neten Personen soweit thunlich zu hören.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, steht
dem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu Entmündi-
genden laufenden Frist den sonstigen im §. 646 bezeichneten Personen die sofortige
Beschwerde zu.
§. 657.
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die Person oder das
Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich hält, ist der Vormundschaftsbehörde
zum Zwecke dieser Anordnung Mittheilung zu machen.
§. 658.
Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem
Entmündigten, anderenfalls von der Staatskasse zu tragen.
Insoweit einen der im §. 646 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei Stellung
des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können demselben
die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.
§. 659.
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und
dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen.
§. 660.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen der Vor-
mundschaftsbehörde mitzutheilen und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen,
welchem die Sorge für die Person des Entmündigten zusteht. Im Falle der Ent-
mündigung wegen Geistesschwäche ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst
zuzustellen.
§. 661.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses
an denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem die Sorge für die Person zusteht,
anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit.
Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Be-
schlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit.
§. 662.
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von Amtswegen auch demjenigen
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war.