Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
28.die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise- 
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls 
dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen; 
29.  die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der See- 
reise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, 
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist, 
und, falls die Beförderung bis zu dem Hafen, von welchem aus die 
außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der 
Eisenbahn oder einem Flußschiff erfolgt: die Angabe, wieviel Gepäck 
während dieses Theiles der Reise frei befördert wird und wieviel für 
etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
30.  die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck während der Seereise auf Kosten des Reisenden gegen 
Feuers= und Wassersgefahr zu versichern; 
31.  die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs 
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung 
der Reise verhindert, oder zu einer längeren Unterbrechung derselben 
genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung an- 
gemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung 
des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald 
als möglich herbeigeführt wird; 
31a.  falls die Beförderung des Reisenden nach dem Hafen, von welchem 
aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit 
der Eisenbahn oder mit einem Flußschiff erfolgt: 
die Verpflichtung des Unternehmers, auch dem während dieses 
Theiles der Reise etwa erkrankten Reisenden die nöthigen Heil- 
mittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren; 
31b.  soweit die vorgenannte Beförderung mit der Eisenbahn erfolgt und die 
Verpflegung des Reisenden während der Bahnfahrt übernommen wird: 
die Verpflichtung des Unternehmers, an bestimmten näher zu be- 
zeichnenden Stationen den Reisenden zu beköstigen und ihm bei 
längerem als dreistündigem Aufenthalte kostenfreie Unterkunft in 
einem Gasthause zu gewähren; 
32.  die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Er- 
füllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zu- 
ständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
33.  die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
34.  den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 
35.  die Unterschrift der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt 
von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien-
	        
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