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schränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht
geltend gemacht werden.
§. 756.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis,
daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
§. 757.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die
vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung
diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Ouittung
zu ertheilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Ouittung des Gläubigers selbst
zu fordern, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§. 758.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des
Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse
öffnen zu lassen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und
kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu
wenden.
§. 759.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer
in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der
Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie dienende
erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige Männer
oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§. 760.
Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf
Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner
Aktenstücke ertheilt werden.
§. 761.
Zur Nachtzeit (§. 188 Abs. 1), sowie an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen,
in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll.
Reichs- Gesebbl. 1898. 86