Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Verzuge  der  Annahme  ist,  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt
  wird  und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits  zugestellt  ist.  Der  Zustellung
bedarf  es  nicht,  wenn  bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung  nach
§.  756  begonnen  hatte  und  der  Beweis  durch  das  Protokoll  des  Gerichtsvollziehers
geführt  wird.

§.  766.

Ueber  Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise
der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher  zu  beobachtende
Verfahren  betreffen,  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.  Dasselbe  ist  befugt,  die
im  §.  732  Abs.  2  bezeichneten  Anordnungen  zu  erlassen.

Dem  Vollstreckungsgerichte  steht  auch  die  Entscheidung  zu,  wenn  ein  Gerichtsvollzieher
  sich  weigert,  einen  Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung
  dem  Auftrage  gemäß  auszuführen,  oder  wenn  in  Ansehung  der
von  dem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebrachten  Kosten  Erinnerungen  erhoben  werden.

§.  767.

Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,
  sind  von  dem  Schuldner  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Prozeßgericht  erster
Instanz  geltend  zu  machen.

Dieselben  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,
erst  nach  dem  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  in  welcher  Einwendungen
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  spätestens  hätten  geltend  gemacht
werden  müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  können.

Der  Schuldner  muß  in  der  von  ihm  zu  erhebenden  Klage  alle  Einwendungen
geltend  machen,  welche  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  geltend  zu  machen  im
Stande  war.

§.  768.

Die  Bestimmungen  des  §.  767  Abs.  1,  3  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  den  Fällen  des  §.  726  Abs.  1,  der  §§.  727—729,  738,  742,  744,  des
§  745  Abs.  2  und  des  §.  749  der  Schuldner  den  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  als  bewiesen  angenommenen  Eintritt  der  Voraussetzung  für  die
Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  bestreitet,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Schuldners,
  in  diesen  Fällen  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel
in  Gemäßheit  des  §.  732  zu  erheben.

§.  769.

Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  bis  zur  Erlassung  des
Urtheils  über  die  in  den  §§.  767,  768  bezeichneten  Einwendungen  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  eingestellt  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung
  fortgesetzt  werde  und  daß  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  gegen

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