Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nre.  32.  1  8  16.  219

Königlich=  Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  44.  Jul.

 

 

Khnigl.  Verordnung,  den  Geschäfts.-Kreis  des  Kdnigl.  Staats-Ministeriums  betreffend;
d.  d.  15.  Jul.  1616.

Da  es  Srt.  Koͤnigl.  Majestaͤt  allerhoͤchste  Willens-Meinung  ist,  daß  in  dem
Koͤnigl.  Staats-Ministerium,  als  der  obersten  Staats-  Behörde,  die  ganze  Staats-Verwaltung
  sich  roncentrire,  und  dasselbe  den  Vereinigungs-Punct  der  verschiedenen,
der  Geschäften  Abtheilung  nach  abgesonderten,  aber  nach  Einem  Geiste  zu  führenden
Deparcements=  und  Staats=  Verwaltungs=  Zweige  bilde,  ohne  sich  mit  dem  Detail  des
Einzelnen  zu  beschäftigen,  und  durch  dieses  Detail  seiner  Haupt-Bestimmung  entrücke
zu  werden:  So  haben  Se.  Königl.  Mas.  Sich  gnädigst  bewogen  gefunden,  unter
Beziehung  auf  Ihre  früheren  allerhöchsten  Vorschriften,  nachfolgendes  zu  verordnen:

Zum  Wirkungs=  und  Geschafts-Kreise  des  Königl.  Staats  -Ministeriums  gehört:

I)  Alles,  was

a)auf  die  Staats=  und  Landes-Verfassung,  die  Organisation  der  Staats=  Be,

hörden  und  Landestheile,

b)  was  auf  die  Staats=  Verwaltung  im  Allgemeinen  und  die  Normen  derselben,

e)  auf  die  Verhälrnisse  mit  den  Landständen,  Bezug  hat,  überhaupt

d)  alle  allgemeine  Staats-Landes,"  und  kirchliche  Angelegenheiten,  so  wie  alles

dasjenige,  was  Se.  Königl.  Mas.  demselben  zur  Berathung  oder  Ausführung
besonders  aufzutragen  geruhen  werden.

Ferner  gehören  für  das  Sraats-Ministerium

11)  Comperenz=  Streitigkeiten  verschiedener  Departements;  insbesondere  der  administrativen
  und  gerichtlichen  Stellen,

1I1I)  Gegenstände  der  Gesesgebung  und  allgemeine  Verordnungen,  so  wie  Anstände
über  die  Aurlegung  der  Gesetze  und  Verordnungen.

1V)  Hat  dasselbe  dafür  zu  slorgen,  daß  die  Verordnungen  und  Verfügungen,  wel-