Zweiter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Erster Titel.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 803.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und
zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu
pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht
erwarten läßt.
§. 804.
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten
Gegenstande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand-
und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten
nicht gleichgestellt sind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor,
welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§. 805.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze der
Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er
kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist
oder nicht.
Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in
dessen Bezirke das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind
diese als Streitgenossen anzusehen.
Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung
des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§. 769, 770 finden hierbei ent-
sprechende Anwendung.
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