Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf 
ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer 
dieser Verhältnisse. 
§. 906. 
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer 
nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, 
die Haft nicht vollstreckt werden. 
§. 907. 
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Unter- 
suchungs= oder Strafgefangene sich befinden. 
§. 908. 
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in 
welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu be- 
zeichnen sind. 
§. 909. 
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der 
Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren 
abschriftlich mitgetheilt werden. 
§. 910. 
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichts- 
vollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vor- 
gesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die 
Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und 
den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu setzen. 
§. 911. 
Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließlich 
der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. Die Aufnahme des 
Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat 
die Zahlung geleistet ist. Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum Mittage des 
letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist, so wird der Schuldner von Amts- 
wegen aus der Haft entlassen. Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde 
oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag 
desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. 
§. 912. 
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- 
gehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgesetzte Militär- 
behörde um die Vollstreckung zu ersuchen. 
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