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Kündigt der Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz des ihm
durch die Aufhebung des Diensteerhältnisses entstehenden Schadens zu verlangen.
§. 23.
Ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag erlischt durch die Eröffnung
des Verfahrens, es sei denn, daß der Auftrag sich nicht auf das zur Konkursmasse
gehörige Vermögen bezieht. Erlischt der Auftrag, so finden die Vorschriften des
§. 672 Satz 2 und des §. 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand durch einen Dienstvertrag oder einen
Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemeinschuldner übertragenes Geschäft
für diesen zu besorgen.
§. 24.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstücke des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemein-
schuldner eingetragenen Rechte oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Aenderung
des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Konkursverwalter die Befriedigung seines
Anspruchs verlangen. Das Gleiche gilt, wenn in Ansehung eines Schiffspfandrechts
eine Vormerkung im Schiffsregister eingetragen ist.
§. 25.
Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 18—24 nicht betroffener Rechts-
verhältnisse das bürgerliche Recht besondere Bestimmungen über die Wirkung der
Eröffnung des Konkurzverfahrens enthält, kommen diese Bestimmungen zur Anwendung.
§. 26.
Wenn in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nichterfüllung einer
Verbindlichkeit oder die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses des Gemeinschuldners
eintritt, so ist der andere Theil nicht berechtigt, die Rückgabe seiner in das Eigen-
thum des Gemeinschuldners übergegangenen Leistung aus der Konkursmasse zu verlangen.
Er kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung oder der Aufhebung nur als
Konkursgläubiger geltend machen, soweit ihm nicht ein Anspruch auf abgesonderte
Befriedigung zusteht.
§. 27.
Erlischt ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag oder ein Dienst= oder
Werkvertrag der im §. 23 Abs. 2 bezeichneten Art in Folge der Eröffnung des Ver-
fahrens, so ist der andere Theil in Ansehung der nach der Eröffnung des Verfahrens
entstandenen Ersatzansprüche im Falle des §. 672 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Massegläubiger, im Falle des §. 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Konkursgläubiger.
§. 28.
Wird eine nach §. 705 des Binerlichen Gesetzbuchs eingegangene Gesellschaft
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
Reichs= Gesetzbl. 1898. 94