Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das Gericht kann weitere Bekanntmachungen anordnen. 
Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Betheiligten, auch 
wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. 
§. 77. 
Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vor— 
geschrieben ist, so kann dieselbe durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Einer 
Beglaubigung der Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht. 
Die dem Verwalter obliegenden Mittheilungen können unmittelbar und ohne 
besondere Form geschehen. 
§. 78. 
Der Konkursverwalter wird von dem Gerichte ernannt. 
Das Gericht kann demselben die Leistung einer Sicherheit auferlegen. 
§. 79. 
Wenn die Verwaltung verschiedene Geschäftszweige umfaßt, so können mehrere 
Konkursverwalter ernannt werden. Jeder von ihnen ist in seiner Geschäftsführung 
selbständig. 
§. 80. 
In der auf die Ernennung eines Verwalters folgenden Gläubigerversammlung 
können die Konkursgläubiger statt des Ernannten eine andere Person wählen. Das 
Gericht kann die Ernennung des Gewählten versagen. 
§. 81. 
Der Name des Verwalters ist öffentlich bekannt zu machen. 
Dem Verwalter ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu er- 
theilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung seines Amts dem Gerichte zurückzureichen. 
§. 82. 
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Be- 
theiligten verantwortlich. 
§. 83. 
Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Konkursgerichts 
§. 84. 
Das Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu zweihundert 
Mark festsetzen. Es kann denselben vor der auf seine Ernennung folgenden Gläubiger- 
versammlung von Amtswegen, später nur auf Antrag der Gläubigerversammlung 
oder des Gläubigerausschusses seines Amts entlassen. 
Vor der Entscheidung ist der Verwalter zu hören.
	        
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