§. 29.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten Sicherheit
zu berichtigen:
a) die im §. 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer, sobald
dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inländischen
oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile versehenes Erkenntniß
eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß der höheren Ver-
waltungsbehörde oder durch Entscheidung des zuständigen deutschen
Konsuls oder dessen Stellvertreters festgestellt sind
b) die im §. 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs- oder Landes-
behörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei der Reichs-
behörde durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde durch den Be-
schluß der höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Unter-
nehmers oder Agenten festgestellt sind;
c) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gerichtliches Er-
kenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Strafverfügung) fest-
gestellt sind.
§. 30.
Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert oder erschöpft
ist, so muß sie innerhalb eines Monats wieder auf ihren ursprünglichen Betrag
gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen; wenn der Kurswerth der hinter-
legten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger stellt, als der bei der An-
nahme der Sicherheit berechnete Werth.
§. 31.
Die Rückgabe der Sicherheit kann beantragt werden, wenn der, welcher
sie bestellt hat, stirbt oder auf die erhaltene Erlaubniß verzichtet oder wenn ihm
diese entzogen wird.
Die Rückgabe erfolgt, nachdem alle Ansprüche an die bestellte Sicherheit
erledigt sind, frühestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkte, mit welchem die
Rückgabe beantragt werden kann. Sie kann schon früher erfolgen, wenn ein
Geschäftsnachfolger die Haftung für alle Verbindlichkeiten seines Vorgängers
unter Bereitstellung seiner Sicherheitsleistung für dieselbe übernimmt.
Berlin, den 14. März 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 14