Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 685 — 
§. 8. 
Der Gerichtsvollzieher erhält 
1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder bewohnter 
Schiffe und die Einweisung in denselben (Civilprozeßordnung §. 885), 
2. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners 
gegen die Vornahme einer Handlung (Civilprozeßordnung §. 892) 
eine Gehühr von 3 Mark für jede angefangene Stunde von dem Erscheinen an Ort 
und Stelle bis zur Beendigung seiner Thätigkeit. 
In die Dauer der unter Nr. 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen ist auch 
die Zeit einzurechnen, welche der Gerichtsvollzieher zu verwenden hat, um bewegliche 
Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu 
übergeben oder in Verwahrung zu bringen. 
§. 9. 
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verhaftung einer Person, einschließlich 
der Ablieferung derselben zur Haft, und für die zwangsweise Vorführung einer Person 
eine Gebühr von 15 Mark, für die Nachverhaftung einer bereits verhafteten Person 
2 Mark. 
Konnte eine unternommene Verhaftung nicht ausgeführt werden, weil nach 
Inhalt des Protokolls sich bei derselben das Vorhandensein eines der in den §§. 904, 906 
der Civilprozeßordnung aufgeführten Gründe herausgestellt hat, so erhält der Gerichts- 
vollzieher eine Gebühr von 5 Mark. 
§. 10. 
Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort 
und Stelle begeben hatte;, zufolge der Vorschrift des §. 775 der Civilprozeßordnung 
oder in Folge der Zurücknahme des Auftrags nicht stattgefunden, so erhäit derselbe 
in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2 bestimmten 
Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht unter 2 Mark, 
im Falle des §. 6 die daselbst Abs. 3 bestimmte Gebühr, 
im Falle des §. 7 eine Gebühr von 2 Mark, 
im Falle des §. 8 eine Gebühr von 3 Mark, 
im Falle des §. 9 eine Gebühr von 5 Mark. 
§. 11. 
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichts- 
vollzieher erledigt, so erhält derselbe 
bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu be- 
rechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht 
unter 2 Mark, 
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.