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§. 8.
Der Gerichtsvollzieher erhält
1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder bewohnter
Schiffe und die Einweisung in denselben (Civilprozeßordnung §. 885),
2. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners
gegen die Vornahme einer Handlung (Civilprozeßordnung §. 892)
eine Gehühr von 3 Mark für jede angefangene Stunde von dem Erscheinen an Ort
und Stelle bis zur Beendigung seiner Thätigkeit.
In die Dauer der unter Nr. 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen ist auch
die Zeit einzurechnen, welche der Gerichtsvollzieher zu verwenden hat, um bewegliche
Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu
übergeben oder in Verwahrung zu bringen.
§. 9.
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verhaftung einer Person, einschließlich
der Ablieferung derselben zur Haft, und für die zwangsweise Vorführung einer Person
eine Gebühr von 15 Mark, für die Nachverhaftung einer bereits verhafteten Person
2 Mark.
Konnte eine unternommene Verhaftung nicht ausgeführt werden, weil nach
Inhalt des Protokolls sich bei derselben das Vorhandensein eines der in den §§. 904, 906
der Civilprozeßordnung aufgeführten Gründe herausgestellt hat, so erhält der Gerichts-
vollzieher eine Gebühr von 5 Mark.
§. 10.
Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort
und Stelle begeben hatte;, zufolge der Vorschrift des §. 775 der Civilprozeßordnung
oder in Folge der Zurücknahme des Auftrags nicht stattgefunden, so erhäit derselbe
in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2 bestimmten
Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht unter 2 Mark,
im Falle des §. 6 die daselbst Abs. 3 bestimmte Gebühr,
im Falle des §. 7 eine Gebühr von 2 Mark,
im Falle des §. 8 eine Gebühr von 3 Mark,
im Falle des §. 9 eine Gebühr von 5 Mark.
§. 11.
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichts-
vollzieher erledigt, so erhält derselbe
bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu be-
rechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht
unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.