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§. 91.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. im schiedsrichterlichen Verfahren;
2. im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents;
3. im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61);
4. im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte;
5. bei der Untersuchung von Seeunfällen.
Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren als
Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im
Falle des §. 1036 der Civilprozeßordnung als zum schiedsrichterlichen Verfahren gehörig.
Das Verfahren vor der Disziplinarkammer, vor dem Ehrengericht und vor
dem Seeamte steht im Sinne des §. 63 dem Verfahren vor der Strafkammer gleich.
§. 92.
Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thätigkeit, für welche ihm nach
Vorschrift dieses Gesetzes eine Vergütung zusteht, zugleich in den Kreis derjenigen
Angelegenheiten, in welchen die den Rechtsanwälten zustehende Vergütung durch
landesgesetzliche Vorschrift geregelt ist, so kommt, soweit die Anwendung beider
Vorschriften zu einer zweifachen Vergütung derselben Thätigkeit führen würde, nur
eine derselben und zwar die dem Rechtsanwalte günstigere zur Anwendung.
§. 93.
Sofern der Rechtsanwalt nicht einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte
beigeordnet oder als Vertheidiger bestellt ist, kann der Betrag der Vergütung durch
Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt werden. Die Fest-
setzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist an den Vertrag nur gebunden, soweit er denselben
schriftlich abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber kann eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung nach Maß-
gabe des §. 86 verlangen.
Hat der Rechtsanwalt durch den Vertragsschluß die Grenze der Mäßigung
überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Vergütung im Prozeßwege, nach
eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, bis auf den in diesem
Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden.
§. 94.
Für das Verhältniß des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts zu dem Er-
stattungspflichtigen kommt die vertragsmäßige Festsetzung der Vergütung (§. 93) nicht
in Betracht.