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Gesetz,
betreffend
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens.
§. 1.
Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens
zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
§. 2.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung
in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.
§. 3.
Anfechtbar sind:
1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile be-
kannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat;
2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen
Verträge des Schuldners
mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit seinen oder
seines Ehegatten Verwandten in auf und absteigender Linie, mit
seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern,
oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachtheiligt werden und der andere Theil nicht beweist, daß ihm zur
Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger
zu benachtheiligen, nicht bekannt war;
3. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung von dem Schuldner vor-
genommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande hatten;